030 318 754 078


Einlagensicherung

Grundsätzlich sind alle Fest- und Tagesgeldanlagen im europäischen und britischen Bankensystem durch die verpflichtende gesetzliche Einlagensicherung bis zu einem Betrag von 100.000 € je Anleger und Kreditinstitut abgesichert.

Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V.

Deutschland verfügt über eines der leistungsfähigsten Einlagensicherungssysteme weltweit. Bankkunden werden durch eine Kombination aus gesetzlicher und freiwilliger Einlagensicherung umfassend geschützt. Im Falle einer Bankpleite hat in Deutschland bisher kein Sparer auch nur einen einzigen Euro verloren. Die gesetzliche Einlagensicherung schützt dabei 100.000 Euro pro Einleger pro Bank. Darüber hinaus gehören die meisten Banken freiwilligen Einlagensicherungssystemen an, die einen noch weitergehenden Schutz bieten. Die Bank ist und bleibt der sicherste Platz für Ihr Geld.

Das Geld der Kunden ist bei den privaten Banken in Deutschland im weltweiten Vergleich sehr gut abgesichert. Falls eine Bank nicht in der Lage ist, Kundeneinlagen zurückzuzahlen, sind diese bis zu 100.000 Euro durch die gesetzliche und darüber hinaus, bis zur jeweiligen Sicherungsgrenze, durch die freiwillige Einlagensicherung geschützt.

Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB)

Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) ist eine hundertprozentige Tochter des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. Sie wurde zunächst durch das Bundesfinanzministerium mit der Aufgabe beliehen, die gesetzliche Einlagensicherung und Anlegerentschädigung für die privaten Banken in Deutschland zu führen. Diese Beleihung wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 erweitert, sodass die EdB nun die Aufgabe der einzigen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung für alle ihr zugeordneten CRR-Kreditinstitute wahrnimmt.

Die Entschädigungseinrichtung hat die Aufgabe, im Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihr zugeordneten Kreditinstituts für nicht zurückgezahlte Einlagen zu entschädigen. Als Einlagen gelten auch Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften eines CRR-Kreditinstituts.

Die hierfür erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der zugeordneten Kreditinstitute aufgebracht.

Die EdB nimmt als beliehene Unternehmerin eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahr und handelt somit hoheitlich. Sie unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Die gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit der EdB war bis zum 2. Juli 2015 das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842).

Seit dem 3. Juli 2015 wurde das System der gesetzlichen Einlagensicherung aus dem EAEG in ein eigenständiges Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) überführt. Grundlage ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (DGSD-Umsetzungsgesetz) vom 28. Mai 2015 (BGBl. I. S. 786). Das DGSD-Umsetzungsgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 173/149 vom 12. Juni 2014). Ziel der neuen Einlagensicherungsrichtlinie ist ein noch höheres Schutzniveau und die maximale Harmonisierung der Einlagensicherungssysteme im EWR. Das EAEG, das seitdem auf die Belange der Anlegerentschädigung beschränkt ist, bleibt als Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) erhalten.

Die EdB ist Mitglied bei EFDI - das ist das Europäische Forum der Einlagensicherer (EFDI) , eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit dem Ziel der Förderung der europäischen Zusammenarbeit und des Austauschs über regulatorische Fragestellungen in den Bereichen Einlagensicherung, Anlegerentschädigung und Krisenbewältigung.

Einlagensicherungssystem der Banken in Großbritannien (FSCS)

Das Financial Services Compensations Scheme (FSCS) ist ein seit dem 1. Dezember 2001 tätiger Fonds zur letztinstanzlichen Entschädigung der Kunden von Finanzdienstleistungsunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich. Er wurde den „Financial Services and Markets Act“ (Gesetz über Finanzdienstleistungen und -märkte) im Jahr 2000 eingerichtet und sichert auch Ansprüche aus der Zeit vor Beginn seiner Tätigkeit ab.

Die Leistungen des FSCS richten sich in erster Linie an Privatpersonen und kleine Unternehmen. Größere Unternehmen können nur in Ausnahmefällen entschädigt werden, z. B. bei einigen Versicherungsleistungen. Eine Entschädigungleistung ist erst möglich, wenn das FSCS nach Prüfung die Zahlungsunfähigkeit eines von der staatlichen britischen Finanzaufsichtsbehörde Financial Services Authority (FSA) zugelassenen Unternehmens festgestellt hat. Alle Unternehmen, die der britischen Bankenaufsicht FSA unterliegen, müssen Beiträge zur Finanzierung der FSCS zahlen.

Abgesichert sind Ansprüche aus Bankeinlagen, Investmentgeschäften, der privaten Immobilienfinanzierung sowie aus Versicherungspolicen bzw. Versicherungsvermittlungen. Dabei werden Ansprüche aus Versicherungsverträgen ohne Obergrenze zu 90 % ersetzt, bei gesetzlichen Versicherungen zu 100 %. Ansprüche aus Finanzgeschäften werden ebenfalls zu 100 % ersetzt. Festgeld- und Wertpapieranlagen werden bis zu einem Anlagebetrag in Höhe von 85.000 GBP (98.000 €) zu 100% ersetzt. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.fscs.org.uk/


Zahl spricht

Wir sind immer bereit
für eine Herausforderung.

Kontaktiere uns

0


Kunden werden bedient

0


Verträge abgeschlossen

Top